Direkt zu den Inhalten springen

Kurzzeitpflege

Was bedeutet Kurzzeitpflege?

In Fällen, in denen die häusliche Pflege vorübergehend nicht geleistet werden kann, hat der*die Pflegebedürftige die Möglichkeit, Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. 

Kurzzeitpflege kann z.B. in Frage kommen, wenn:

  1. im Anschluss an eine stationäre Behandlung des*r Pflegebedürftigen die häusliche Versorgung nicht gesichert ist.
  2. der*die pflegende Angehörige in den Urlaub möchte.
  3. der*die pflegende Angehörige z.B. ins Krankenhaus muss oder zur Kur fährt.

Wie kann die Kurzzeitpflege finanziert werden?

Pflegekasse: 

Im Rahmen des Höchstbetrages von 1.774 € übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen, die Kosten der Behandlungspflege und der sozialen Betreuung. Weitere Kosten wie z.B. die Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen vom Kurzzeitpflegegast ebenso selbst finanziert werden, wie die Investitionskosten (Kosten zur Unterhaltung des Kurzzeitpflegeplatzes). Unabdingbare Voraussetzung für die Kostenübernahme durch die Pflegekasse ist das Vorliegen eines Pflegegrades.
Liegt ein Pflegegrad vor und Sie möchten die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen? Denken Sie unbedingt vor Beginn der Kurzzeitpflege, die Kostenübernahme bei Ihrer Pflegekasse zu beantragen!  

Sozialhilfeträger: 

Anspruch auf eine Übernahme oder Bezuschussung der Kosten durch den Sozialhilfeträger haben Sie möglicherweise, wenn Sie aus einem der nachfolgenden Gründe keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben:

  • der Bedarf an Kurzzeitpflege geht über 4 Wochen hinaus
  • die Kosten übersteigen die Höchstleistung der Pflegekasse (1.774 €)
  • es besteht keine Mitgliedschaft in einer Pflegekasse

Sollte einer dieser Punkte zutreffen, kann ein Antrag beim Sozialamt gestellt werden.

Bei allen weitergehenden Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung, auf Wunsch auch bei Ihnen zuhause! Die Beratung ist kostenfrei.

Download des Dokuments als PDF-Datei