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Verhinderungspflege

Anspruchsvoraussetzungen

Die Pflegeperson fällt wegen Urlaub, Krankheit oder sonstigen Gründen aus (z. B. anderweitige familiäre Hilfesituation, ausbildungsbedingte Abwesenheit, dringende Erledigung eigener Angelegenheiten etc.)

Eine Einstufung in einen Pflegegrad ist erfolgt. Der Anspruch gilt ab Pflegegrad 2.

Vorpflegezeit

Vor dem Ausfall hat die Pflegeperson den Pflegebedürftigen 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt. Maßgeblich ist die sogenannte tatsächliche Vorpflegezeit; dieser Zeitraum ist nicht zwingend identisch mit dem Einstufungszeitraum! Daher ist es wichtig, bereits bei der Einstufung darauf zu achten, dass entsprechende Angaben zur Vorpflegezeit erfolgen und aufgenommen werden. Die Vorpflegezeit ist nur vor der erstmaligen Inanspruchnahme der Verhinderungspflege zu erfüllen. Dabei ist keine unterbrechungsfreie Vorpflegezeit erforderlich, eine Unterbrechung länger als 4 Wochen verlängert lediglich die Wartezeit, setzt sie aber nicht erneut in Gang.

Dauer und Höhe des Leistungsanspruchs

Die Verhinderungspflege wird für die Dauer von längstens 4 Wochen (28 Tagen) im Kalenderjahr übernommen. Für Tage, an denen die Verhinderungspflege nicht mindestens 8 Stunden erbracht wird, erfolgt keine Anrechnung auf die 28-Tage-Grenze). Die Höhe der Verhinderungspflege ist auf 1.612 € pro Kalenderjahr begrenzt.
Die Leistungen der Verhinderungspflege können mit der noch nicht in Anspruch genommenen Kurzzeitpflege um bis zu 806 € auf insgesamt bis zu 2.418 € steigen. Der für die Verhinderungspflege genommene Erhöhungsbedarf wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.

Neue Regelungen seit 2024 für junge pflegebedürftige Menschen

Für junge pflegebedürftige Menschen mit dem Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten seit dem 1.1.2024 neue Regelungen. Sie haben Anspruch auf maximal acht Wochen Verhinderungspflege im Jahr. Außerdem können sie alle nicht genutzten Beträge der Kurzzeitpflege, also bis 1.774 €, für Verhinderungspflege nutzen; insgesamt stehen damit 3.386 € im Jahr zur Verfügung. Zudem entfällt die Voraussetzung, bereits sechs Monate in häuslicher Umgebung gepflegt worden zu sein.

Gestaltungsfreiheit

Der*Die Pflegebedürftige ist in der Gestaltung der Verhinderungspflege grundsätzlich frei, d.h. er*sie kann die Vertragsmodalitäten mit dem Pflegedienst nach eigener Verantwortung vereinbaren (Stundenumfang, Form, einzelne Leistungen). Es besteht keine Pflicht zur Abrechnung nach den mit den Pflegekassen vereinbarten Leistungskomplexen.

Kombination von Verhinderungspflege mit anderen Leistungen des SGB XI:

  1. Verhinderungspflege und Pflegesachleistungen
    Beispiel: Die Ehefrau, die ihren Mann in den Zeiten pflegt, in denen die Sozialstation nicht anwesend ist, erkrankt. Die nunmehr erforderliche zusätzliche Pflege erfolgt als Verhinderungspflege neben dem Umfang der bisherigen Pflegesachleistung.
  2. Verhinderungspflege und teilstationäre Pflege
    Der Versicherte wird in der Tages- oder Nachtpflege versorgt.
  3. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
    Ist gleichzeitig nicht möglich, aber die Verhinderungspflege kann die Kurzzeitpflege verlängern.
  4. Verhinderungspflege und Pflegegeld
    Machen Angehörige Gebrauch von der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege bekommen sie jeweils bis zu vier Wochen je Kalenderjahr das Pflegegeld weiter gezahlt.
  5. Anspruch auf Pflegegeldfortzahlung bei stundenweiser Verhinderungspflege
    Wird die Verhinderungspflege nur stundenweise in Anspruch genommen (weniger als 8 Stunden täglich), entfällt der Anspruch auf Pflegegeld nicht, vielmehr besteht der Pflegegeldanspruch in voller Höhe fort und zwar unabhängig davon, ob die stundenweise Inanspruchnahme an mehreren Tagen in Folge stattfindet oder verteilt über das Kalenderjahr.
    Handelt es sich lediglich um eine stundenweise Verhinderungspflege (weniger als 8 Stunden täglich), sollte hierauf zur Klarstellung im Erstattungsantrag an die Pflegekasse hingewiesen werden.
  6. Verhinderungspflege und Kombinationsleistungen (Pflegegeld und Pflegesachleistungen)
    Erhält der*die Pflegebedürftige eine Kombination von Pflegegeld und Sachleistungen und nimmt er stundenweise die Verhinderungspflege in Anspruch, so hat er einen Anspruch darauf ohne Kürzung auf seine gewählte Kombinationsleistung. 

Bei allen weitergehenden Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung, auf Wunsch auch bei Ihnen zu Hause! Die Beratung ist kostenfrei.  

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