Anspruchsvoraussetzungen
Die Pflegeperson fällt wegen Urlaub, Krankheit oder sonstigen Gründen aus (z. B. anderweitige familiäre Hilfesituation, ausbildungsbedingte Abwesenheit, dringende Erledigung eigener Angelegenheiten etc.)
Eine Einstufung in einen Pflegegrad ist erfolgt. Der Anspruch gilt ab Pflegegrad 2.
Vorpflegezeit
Vor dem Ausfall hat die Pflegeperson den Pflegebedürftigen 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt. Maßgeblich ist die sogenannte tatsächliche Vorpflegezeit; dieser Zeitraum ist nicht zwingend identisch mit dem Einstufungszeitraum! Daher ist es wichtig, bereits bei der Einstufung darauf zu achten, dass entsprechende Angaben zur Vorpflegezeit erfolgen und aufgenommen werden. Die Vorpflegezeit ist nur vor der erstmaligen Inanspruchnahme der Verhinderungspflege zu erfüllen. Dabei ist keine unterbrechungsfreie Vorpflegezeit erforderlich, eine Unterbrechung länger als 4 Wochen verlängert lediglich die Wartezeit, setzt sie aber nicht erneut in Gang.
Dauer und Höhe des Leistungsanspruchs
Die Verhinderungspflege wird für die Dauer von längstens 4 Wochen (28 Tagen) im Kalenderjahr übernommen. Für Tage, an denen die Verhinderungspflege nicht mindestens 8 Stunden erbracht wird, erfolgt keine Anrechnung auf die 28-Tage-Grenze). Die Höhe der Verhinderungspflege ist auf 1612 € pro Kalenderjahr begrenzt.
Eine Ersatzpflege ist bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr möglich. Außerdem kann bis zu 50% des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (bis zu 806 €) künftig zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Verhinderungspflege kann dadurch auf max. 150 % des bisherigen Betrages ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege genommene Erhöhungsbedarf wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.
Gestaltungsfreiheit
Der Pflegebedürftige ist in der Gestaltung der Verhinderungspflege grundsätzlich frei, d.h. er kann die Vertragsmodalitäten mit dem Pflegedienst nach eigener Verantwortung vereinbaren (Stundenumfang, Form, einzelne Leistungen) Es besteht keine Pflicht zur Abrechnung nach den mit den Pflegekassen vereinbarten Leistungskomplexen.
Kombination von Verhinderungspflege mit anderen Leistungen des SGB XI:
- Verhinderungspflege und Pflegesachleistungen
Beispiel: Die Ehefrau, die ihren Mann in den Zeiten pflegt, in denen die Sozialstation nicht anwesend ist, erkrankt. Die nunmehr erforderliche zusätzliche Pflege erfolgt als Verhinderungspflege neben dem Umfang der bisherigen Pflegesachleistung. - Verhinderungspflege und teilstationäre Pflege
Der Versicherte wird in der Tages- oder Nachtpflege versorgt. - Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Ist gleichzeitig nicht möglich, aber die Verhinderungspflege kann die Kurzzeitpflege verlängern. - Verhinderungspflege und Pflegegeld
Machen Angehörige Gebrauch von der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege bekommen sie jeweils bis zu vier Wochen je Kalenderjahr das Pflegegeld weiter gezahlt. - Anspruch auf Pflegegeldfortzahlung bei stundenweiser Verhinderungspflege
Wird die Verhinderungspflege nur stundenweise in Anspruch genommen (weniger als 8 Stunden täglich), entfällt der Anspruch auf Pflegegeld nicht, vielmehr besteht der Pflegegeldanspruch in voller Höhe fort und zwar unabhängig davon, ob die stundenweise Inanspruchnahme an mehreren Tagen in Folge stattfindet oder verteilt über das Kalenderjahr.
Handelt es sich lediglich um eine stundenweise Verhinderungspflege (weniger als 8 Stunden täglich), sollte hierauf zur Klarstellung im Erstattungsantrag an die Pflegekasse hingewiesen werden. - Verhinderungspflege und Kombinationsleistungen (Pflegegeld und Pflegesachleistungen)
Erhält der Pflegebedürftige eine Kombination von Pflegegeld und Sachleistungen und nimmt er stundenweise die Verhinderungspflege in Anspruch, so hat er einen Anspruch darauf ohne Kürzung auf seine gewählte Kombinationsleistung.
Bei allen weitergehenden Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung, auf Wunsch auch bei Ihnen zu Hause! Die Beratung ist kostenfrei.
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